Hinweise zur barrierefreien Impfung für Menschen mit Hörbehinderung in Bayern

Die Ausnahmeregelung zum Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung in der Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung gilt weiterhin laut §1 Absatz 13 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordung (Stand: 16.04.2021). 
Bitte beachten: Das Gegenüber des Menschen mit Hörbehinderung ist nicht verpflichtet die Mund-Nasen-Bedeckung abzunehmen!

Für den Impftermin im Impfzentrum können die Kosten für Schrift- und Gebärdensprachdolmetschung übernommen werden.
In der Regel muss man sich selbst um eine:n Schrift- oder Gebärdensprachdolmetscher:in kümmern. Die dolmetschende Person stellt dann die Rechnung für den Einsatz der zuständigen Behörde in Rechnung. 

Hinweis: Manchmal bekommt man vielleicht doch schnell einen Impftermin und hat keine Zeit eine:n Dolmetscher:in zu organisieren. Oder man kommt nicht mit Schrift- bzw. Gebärdensprachdolmetschung zurecht. In manchen Impfzentren ist es möglich eine vertraute Begleitperson mitzunehmen, die dann für einen "mithört" und ggf. verständlich mit Euch kommunizieren kann.